Lohnfortzahlung OR: Wann ist eine Arbeitsunfähigkeit verschuldet?
«Der hat sich das doch selbst eingebrockt» – bei Alkoholsucht, Risikosport oder Schönheits-OP denken viele HR-Verantwortliche schnell an eine Lohnkürzung. Ein aktuelles Bundesgerichtsurteil zeigt: So einfach ist es nicht. Art. 324a OR verpflichtet Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung, wenn ein Mitarbeiter unverschuldet arbeitsunfähig wird. Der Begriff «Verschulden» wird eng ausgelegt: Nur wer die Verhinderung absichtlich oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, verliert den Anspruch. Konkret heisst das: Eine Alkohol- oder Drogensucht gilt als Krankheit – auch ein deswegen entzogener Führerausweis wird gemäss Bundesgericht (4A_221/2025) nicht als selbstverschuldet gewertet. Bei Krankheit gilt grundsätzlich Unverschulden – ausser ein Mitarbeiter verweigert eine medizinisch gebotene Behandlung. Eine rein ästhetische Schönheits-OP gilt als selbstverschuldet. Entstehen dabei aber Komplikationen, gelten diese wiederum als unverschuldet. Bei Unfällen begründen gefährliche Sportarten allein kein Verschulden. Erst wer elementare Vorsichtsmassnahmen missachtet – etwa eine Bergtour ohne Ausrüstung –, riskiert den Lohnanspruch. Selbst bei den Konsequenzen sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig: ganzer Verlust oder blosse Kürzung? In Graubereichen lohnt sich eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
