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Arbeitsrecht im Fokus

«Ihre Kündigung ist ungültig.» Diesen Satz will niemand im HR hören – ausgelöst oft durch eine Klausel, die eigentlich Sicherheit schaffen sollte. Viele Arbeitsverträge verlangen für Kündigungen die Schriftform. Klingt vernünftig, ist aber eine Falle: Ohne Zusatzregelung gilt automatisch Art. 14 OR – die Kündigung braucht dann eine handschriftliche Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Fehlt das, ist die Kündigung nichtig. Gerade bei kurzfristigen Abwesenheiten zeichnungsberechtigter Personen wird das schnell zum Problem. Die Anwältin Jeannine Dehmelt empfiehlt, auf dieses Schriftformerfordernis zu verzichten oder ausdrücklich E-Mail bzw. einfache elektronische Signatur zuzulassen. Ein zweiter Klassiker: die Arbeitszeiterfassung. Nur oberste Führungskräfte, die den Geschäftsgang nachhaltig und massgeblich prägen – etwa die Geschäftsleitung –, sind davon befreit. Eine Teamleitung oder ein gutes Gehalt allein genügen nicht. Trotzdem stufen viele Institutionen Führungspersonen vorschnell als «höhere leitende Angestellte» ein, auch im Homeoffice und bei Vertrauensarbeitszeit. Die gute Nachricht: Ein solider Standardvertrag genügt meist – wichtig ist, dass er präzise formuliert ist und heikle Punkte wie Kündigungsform, Überstunden oder Konkurrenzverbot schriftlich regelt. Einzelfälle, etwa bei ausländischen Mitarbeitenden, brauchen dennoch einen zweiten Blick.

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